Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2004

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004

Text

Zweck

Paragraph 2,

Zweck dieser Verordnung ist es, für die im Paragraph eins, genannten Auftraggeber je nach Art der im automationsunterstützten Datenverkehr verarbeiteten Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung bei möglichstem Schutz dieser Daten festzulegen sowie Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz festzusetzen.