Kurztitel

Teilnaturschutzgebiet, KG. Rechnitz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.01.1991

Text

Paragraph 5

Die Landesregierung kann entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.