Absatz einsEin für eine Auskunft geleisteter Kostenersatz ist rückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung
LGBl.Nr. 25/1991
Paragraph 17,
07.02.1991