Absatz einsSofern von einer auftraggebenden Stelle Daten selbst verarbeitet werden, ist über die nach § 11 Abs. 2 zu treffenden Regelungen hinaus festzulegen,
- Litera awer welche Geräte zur Datenverarbeitung bedienen darf,
- Litera bfür welche Aufgaben und in welchem Umfang (Einsichts- und Verfügungsrechte) diese Berechtigung besteht und
- Litera cwelche Maßnahmen im Fall der Störung von Geräten zur Datenverarbeitung im Brandfall zu treffen sind.