Absatz eins,Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des Paragraph 6, DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten und die Betroffenenkreise enthalten sind.
Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung
LGBl.Nr. 25/1991
Paragraph 9
07.02.1991