Absatz einsEine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten und die Betroffenenkreise enthalten sind.
Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung
LGBl.Nr. 25/1991
Paragraph 9,
07.02.1991