Kurztitel

Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Text

§ 8

Datenverarbeitungsverzeichnis

  1. Absatz einsDer Bürgermeister im Falle des § 1 Z 1 und 2 und der Verbandsobmann bzw. der Verwaltungsausschuß im Falle des § 1 Z 3 hat für die Auftraggeber nach § 1 ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung mit einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist. Anstelle dieses Verzeichnisses können Durchschläge der Meldungen an das Datenverarbeitungsregister treten.
  2. Absatz 2In das Datenverarbeitungsverzeichnis kann jeder Betroffene kostenlose Einsicht nehmen.