Kurztitel

Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Text

Paragraph 6

Vertragliche Inanspruchnahme, von Dienstleistungen im Datenverkehr

  1. Absatz eins,Der Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr durch Dritte (Paragraph 3, Ziffer 5,) bedarf der Genehmigung des gemäß den Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1987,, des gemäß den Statuten der Statutarstädte bzw. des nach dem Burgenländischen Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1986,, zuständigen Organes. Die Geschäftsführungsbefugnisse werden im Falle des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 durch den Bürgermeister bzw. dessen Beauftragten, im Falle des §1 Ziffer 3, bei Gemeindeverbänden durch den Verbandsobmann und bei Verwaltungsgemeinschaften durch den Verwaltungsausschuß wahrgenommen. Teilt die Datenschutzkommission im Falle des Paragraph 13, Absatz 3, DSG mit, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, ist eine davon abweichende Entscheidung schriftlich zu begründen.
  2. Absatz 2,In die mit solchen Dienstleistern zu schließenden Verträge sind mindestens die nach dem Datenschutzgesetz und nach dieser Verordnung einzuhaltenden Verpflichtungen als Vertragsbestandteil aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Dienstleister dürfen für auftraggebende Stellen nur in deren Auftrag Daten übermitteln. In diesem Auftrag sind die zu übermittelnden Daten (Datenbestände, Verarbeitungsergebnisse) und der Empfänger der Daten genau zu bezeichnen.