Kurztitel

Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Text

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende im öffentlichen Bereich (2. Abschnitt des Datenschutzgesetzes - DSG) tätige Auftraggeber:

  1. Ziffer eins
    Gemeindeämter (Stadtämter) und Magistrate der Freistädte Eisenstadt und Rust als Geschäftsapparat
    1. Litera a
      von Organen der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut,
    2. Litera b
      von Sonderbehörden im Bereich der Gemeinden oder Städte mit eigenem Statut,
    3. Litera c
      von Organen von Selbstverwaltungskörpern,
    4. Litera d
      von Organen von Gemeindeverbänden und Verwaltungsgemeinschaften;
  2. Ziffer 2
    die Magistrate der Freistädte Eisenstadt und Rust in ihrer Funktion als Behörden.
  3. Ziffer 3
    Geschäftsstellen der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften als Geschäftsapparat
    1. Litera a
      von Organen der Gemeindeverbände bzw. Verwaltungsgemeinschaften,
    2. Litera b
      von Organen der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut.