Kurztitel

Teilnaturschutzgebiet, Feuchtwiesengebiet im Bereich der Ried "Luka" in der KG. Großmürbisch

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.02.1991

Text

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben oder die genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
  2. Absatz 2,Die bei einem Auftrag gem. Absatz eins, entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
  3. Absatz 3,Ein Auftrag gemäß Absatz eins, ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.