Absatz einsUnabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 4, ist dem Eigentümer einer Grundfläche, auf der ohne Bewilligung eine Kulturumwandlung (Paragraph eins, Absatz eins,) vorgenommen wurde oder dem Nutzungsberechtigten über diese Fläche, soweit er zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die Kulturumwandlung rückgängig zu machen.