Kurztitel

Aufforstung von Nichtwaldflächen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

09.03.1989

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsUnabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 4, ist dem Eigentümer einer Grundfläche, auf der ohne Bewilligung eine Kulturumwandlung (Paragraph eins, Absatz eins,) vorgenommen wurde oder dem Nutzungsberechtigten über diese Fläche, soweit er zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die Kulturumwandlung rückgängig zu machen.
  2. Absatz 2Ein Auftrag gemäß Absatz eins, kann nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Kulturumwandlung fünf Jahre vergangen sind.