Kurztitel

Aufforstung von Nichtwaldflächen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

09.03.1989

Text

Paragraph 3,

Die Grundeigentümer der anzupflanzenden Grundstücke, die Nutzungsberechtigten dieser Grundstücke, soweit sie zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt sind und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke haben im Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung.