Kurztitel

Aufforstung von Nichtwaldflächen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

09.03.1989

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsWenn durch die beabsichtigte Maßnahme für ein angrenzendes landwirtschaftlich genutztes Grundstück Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere infolge Durchwurzelung oder Beschattung zu erwarten sind, ist die Bewilligung mit der Auflage zu erteilen, einen 5 m breiten Streifen entlang der Grenze von der Holzvegetation freizuhalten. Dieser Abstand kann von der Bezirksverwaltungsbehörde je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation auf das Nachbargrundstück durch Beschattung oder Durchwurzelung bis 3 m herabgesetzt oder bis 7 m erhöht werden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn durch die Kulturumwandlung auch bei Freihaltung eines Streifens von der Holzvegetation (Absatz eins,) für das Nachbargrundstück ein Schaden zu erwarten ist.