Absatz einsEinem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihren Austritt aus dem Gemeindeverband erklären.
Bgld. Gemeindeverbandsgesetz
LGBl.Nr. 20/1987
Paragraph 16,
31.12.1986