Kurztitel

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/1987

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

31.12.1986

Text

Paragraph 16,

Beitritt und Austritt von Gemeinden

  1. Absatz einsEinem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihren Austritt aus dem Gemeindeverband erklären.
  2. Absatz 2Bei der Beschlußfassung über den Austritt einer Gemeinde sind deren Vertreter nicht stimmberechtigt.
  3. Absatz 3Beschlüsse gemäß Absatz eins, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 4 und 17 Absatz 2, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Wird durch den Beitritt oder den Austritt von Gemeinden eine Neuregelung des Ersatzes der Kosten (Paragraph 5, Litera e,) erforderlich, ist diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 13, vorzunehmen.