Kurztitel

Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/1987

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Text

römisch II. Abschnitt

Paragraph 7,

Arbeitnehmerförderungsbeirat

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.
  2. Absatz 2Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind; jedenfalls obliegt dem Beirat die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.