Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz
LGBl.Nr. 36/1987
§ 6Paragraph 6,
01.01.1988
Förderungsanträge sind beim Amt der Landesregierung unter Anschluß der Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, einzubringen.