Burgenland
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
LGBl.Nr. 36/1985
Paragraph 9
17.10.1985
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.