Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.10.1985

Text

Hinterlegung

Paragraph 9,

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.

Geschehen in Graz am 27. Juni 1985

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Paragraph 8, mit 17. Oktober 1985 in Kraft.