Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

17.10.1985

Text

Inkrafttreten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
    1. Litera a
      an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie
    2. Litera b
      an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.