Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

17.10.1985

Text

Artikel römisch zwei

Geltungsdauer, Kündigung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.