Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

17.10.1985

Text

Koordinierungsbesprechungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu behandeln. Diese Besprechungen finden abwechselnd beim Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein Vertreter des betreffenden Landes.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (Paragraph 6, des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.