Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.10.1985

Text

Übermittlung aggregierter Daten

Paragraph 4,

Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.