Burgenland
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
LGBl.Nr. 36/1985
Paragraph 4
17.10.1985
Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.