Burgenland
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
LGBl.Nr. 36/1985
Paragraph 2
17.10.1985
Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik besorgen, durchgeführt.