Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern.
Burgenland
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
LGBl.Nr. 36/1985
Paragraph eins
17.10.1985