Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Beschränkung der Schiffahrt auf dem Neusiedlersee, Weiden am See

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

12.05.1984

Text

Vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres ist das Fahren mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art sowie mit Schwimmkörpern innerhalb des Seebades der Gemeinde Weiden am See von der gedachten Verlängerung der Südostmauer des Bootsverleihgebäudes bis zur gedachten Verlängerung der Nordwestmauer des Seerestaurantes bis zu einer Tiefe von 100 m in Richtung des offenen Sees verboten. Im einzelnen ist dieser Bereich aus dem bei der Gemeinde Weiden am See aufliegenden Lageplan zu ersehen.

Diese Verordnung ist durch die Schiffahrtszeichen nach A 1 und F der Anlage 2 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1979,, und durch Zusatzzeichen nach Paragraph 17, Absatz 4, des Schiffahrtspolizeigesetzes mit der Aufschrift "Vom 1. Mai bis 30. September" kundzumachen. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 36, des Schiffahrtspolizeigesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.