Kurztitel

Änderung der Landesgrenze zwischen Burgenland und Steiermark

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 35/1974

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.11.1974

Text

Artikel II

  1. Absatz einsDie dem Land Burgenland auf Grund des Art. römisch eins zufallenden Gebietsteile sind entsprechend ihrem örtlichen Naheverhältnis den angrenzenden Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zuzuweisen.
  2. Absatz 2Die Verordnung nach Absatz eins, hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderung gem. Art. römisch eins. in Wirksamkeit zu treten und darf zu diesem Zweck rückwirkend in Kraft gesetzt werden.