Absatz einsDie dem Land Burgenland auf Grund des Art. römisch eins zufallenden Gebietsteile sind entsprechend ihrem örtlichen Naheverhältnis den angrenzenden Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zuzuweisen.
Änderung der Landesgrenze zwischen Burgenland und Steiermark
LGBl.Nr. 35/1974
Artikel 2,
01.11.1974