Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1972

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

04.11.1972

Außerkrafttretensdatum

01.09.2021

Index

9020 Landarbeitsordnung

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021, am 1. September 2021 insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat.

Text

B. Arbeitsgeräte

Paragraph 6,

  1. Absatz einsEs dürfen nur solche Arbeitsgeräte (Werkzeuge, Leitern, Gerüste u. dgl.) verwendet werden, die für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind.
  2. Absatz 2Arbeitsgeräte, insbesondere solche mit scharfen Schneiden oder Spitzen, sind so zu befördern, abzulegen und zu verwahren, daß durch sie niemand gefährdet werden kann. Zum Verdecken von Schneiden und Spitzen ist ein geeigneter Schutz beizustellen.
  3. Absatz 3Es dürfen nur solche Leitern verwendet werden, die ihrer Beanspruchung entsprechend angefertigt sind und nicht auf genagelte Bretter oder Latten oder bewegliche Stangen als Sprossen aufweisen. Der Abstand der Sprossen voneinander darf nicht mehr als 0,40 m betragen. Die Verwendung von Leitern, die durch Annageln von Holmen oder durch Zusammenfügen zweier Leitern verlängert wurden oder die durch Nageln ausgebessert wurden, ist verboten. Wenn keine Vorrichtung zum sicheren Festhalten vorhanden ist, ist eine solche Leiter zu verwenden, die wenigstens mit einem Holm um mindestens 1 m über die zu besteigende Stelle oder die Einstiegstelle hinausragt. Leitern sind so aufzustellen, daß sie gegen Abrutschen, Umkanten oder starkes Durchbiegen gesichert sind. Doppelleitern müssen eine Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterarme haben.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LBG12001737

alte Dokumentnummer

N2197216530H