Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1972

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

04.11.1972

Außerkrafttretensdatum

01.09.2021

Index

9020 Landarbeitsordnung

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021, am 1. September 2021 insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat.

Text

Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu

Paragraph 13,

  1. Absatz einsBei Verwendung von Pressen hinter Dreschmaschinen müssen Einlaufgosse, Zubringer- und Kolbenbahn tragsicher überdeckt sein.
  2. Absatz 2Die Ballenbahn darf während des Betriebes nicht als Standort zum Weiterreichen des Preßgutes benützt werden. Die Überdeckungen dürfen während des Betriebes weder aufgeklappt noch entfernt werden.
  3. Absatz 3Vorrichtungen gegen das Ausbrechen von Preßballen aus der Ballenbahn müssen sicher befestigt sein und dürfen nur bei Stillstand der Maschine entfernt werden.
  4. Absatz 4Beim Einfädeln und bei sonstigen Arbeiten an den Knotern muß der Knoterantrieb ausgeschaltet sein.
  5. Absatz 5Bei Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten an der Presse ist das Triebwerk durch Stützen oder in sonst geeigneter Weise gegen Weiterdrehen zu sichern. Wird bei solchen Arbeiten das Triebwerk von einer zweiten Person bewegt, so darf diese nicht loslassen, bevor der Kolben in der unteren Totpunktlage steht oder das Triebwerk gegen Weiterdrehen gesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LBG12001703

alte Dokumentnummer

N2197216495H