Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1972

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

04.11.1972

Außerkrafttretensdatum

01.09.2021

Index

9020 Landarbeitsordnung

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021, am 1. September 2021 insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat.

Text

Dreschmaschinen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsZum Dreschen dürfen nur solche Maschinen verwendet werden, deren Einlegeöffnung und Einlegeweg so gestaltet sind, daß ein Hineingeraten in die Maschinenwerkzeuge verhindert wird. Die Dreschmaschinen sind so aufzustellen, daß ein Abstürzen von höher gelegenen Arbeitsstellen in die Einlegeöffnung oder auf bewegliche Maschinenteile verhindert wird.
  2. Absatz 2Zum Erreichen und Verlassen von Arbeitsplätzen auf der Dreschmaschine müssen sichere Aufstiege vorhanden sein. Diese dürfen nicht neben dem Haupt- oder Presseantriebsriemen aufgestellt werden.
  3. Absatz 3Das Aufklappen der Verkleidung des Einlegeweges und das Freilegen beweglicher Maschinenteile darf nur bei stillstehender Maschine erfolgen.
  4. Absatz 4Auf Mähdreschern dürfen sich während der Fahrt Dienstnehmer nur auf den hiefür vorgesehenen Sitz- und Standplätzen aufhalten.
  5. Absatz 5Die Dienstnehmer sind auf die Gefahren des Kippens durch einseitige Belastung oder in ungünstigen Geländeverhältnissen aufmerksam zu machen. Die Anleitungen des Herstellers über die Einsatzgrenzen des Mähdreschers sind zu beachten.
  6. Absatz 6Beim Standdrusch sind Mähwerk und rotierende Halmteller und sonstige Einzugswerkzeuge stillzusetzen und der Mähbalken mit einer Schutzverkleidung zu versehen.
  7. Absatz 7Kleesamenenthülser dürfen nur verwendet werden, wenn Einlegeöffnung und Einlegeweg mit einer Vorrichtung derart gesichert sind, daß ein Hineingeraten in die Maschinenwerkzeuge verhindert wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LBG12001702

alte Dokumentnummer

N2197216494H