Absatz einsZum Dreschen dürfen nur solche Maschinen verwendet werden, deren Einlegeöffnung und Einlegeweg so gestaltet sind, daß ein Hineingeraten in die Maschinenwerkzeuge verhindert wird. Die Dreschmaschinen sind so aufzustellen, daß ein Abstürzen von höher gelegenen Arbeitsstellen in die Einlegeöffnung oder auf bewegliche Maschinenteile verhindert wird.