Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1972

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

04.11.1972

Außerkrafttretensdatum

01.09.2021

Index

9020 Landarbeitsordnung

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021, am 1. September 2021 insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat.

Text

Bedienung und Instandhaltung von Arbeitsmaschinen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsWerden Werkstücke oder Stoffe den Maschinenwerkzeugen von Hand zugeführt, so müssen für die Bearbeitung kleiner oder schmaler Werkstücke geeignete Halte-, Einspann- oder Zuführungsvorrichtungen beigestellt und verwendet werden. Das gleiche gilt, wenn ein Drehen oder Kippen der Werkstücke erfolgen kann. Für die Bearbeitung langer Werkstücke sind geeignete Auflagen beizustellen und zu verwenden.
  2. Absatz 2Ist bei sonst ordnungsgemäßer Bedienung von Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen, Gegenhalten oder Entfernen der Werkstücke oder Stoffe von Hand erforderlich, so sind hiefür geeignete Geräte, wie Schiebeladen, Stößel, Zangen, Besen oder Schaufeln beizustellen und zu verwenden. Sofern eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich ist, sind durchsichtige Abschirmungen oder Schutzbrillen beizustellen und zu verwenden.
  3. Absatz 3In oder zwischen sich bewegende Teile von Arbeitsmaschinen darf mit den Händen nicht gegriffen werden.
  4. Absatz 4Aus laufenden Aufbereitungsmaschinen dürfen Proben nur an hiefür vorgesehenen Stellen entnommen werden. Hiezu sind geeignete Behelfe beizustellen und zu verwenden.
  5. Absatz 5Rotierende Behälter, wie Trommeln und Fässer, die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, sind vor Beginn der Arbeit gegen unbeabsichtigte Drehungen zu sichern.
  6. Absatz 6Bei Ausbesserungs- und Wartungsarbeiten ist Vorsorge zu treffen, daß das unbeabsichtigte, unbefugte oder irrtümliche Ingangsetzen oder Bewegen verhindert wird.
  7. Absatz 7Werkzeuge von Arbeitsmaschinen sind in gutem Zustand zu erhalten und an den Werkzeugträgern sachgemäß zu befestigen.
  8. Absatz 8Arbeiten gleichzeitig mehrere Personen an einer Maschine, ist vorzusorgen, daß sie einander nicht behindern und gefährden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LBG12001701

alte Dokumentnummer

N2197216493H