Absatz einsWerden Werkstücke oder Stoffe den Maschinenwerkzeugen von Hand zugeführt, so müssen für die Bearbeitung kleiner oder schmaler Werkstücke geeignete Halte-, Einspann- oder Zuführungsvorrichtungen beigestellt und verwendet werden. Das gleiche gilt, wenn ein Drehen oder Kippen der Werkstücke erfolgen kann. Für die Bearbeitung langer Werkstücke sind geeignete Auflagen beizustellen und zu verwenden.