Absatz einsJede nicht durch Menschenkraft angetriebene Arbeitsmaschine muß für sich allein ingangzusetzen und abzustellen sein. Die Vorrichtungen hiefür müssen vom Arbeitsplatz leicht erreichbar und gefahrlos zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Ingangsetzen nicht zulassen. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der Maschine. Das Ingangsetzen und Abstellen einer Arbeitsmaschine darf nicht durch das Auflegen und Abwerfen des Antriebsriemens erfolgen.