Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1972

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

04.11.1972

Außerkrafttretensdatum

01.09.2021

Index

9020 Landarbeitsordnung

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021, am 1. September 2021 insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat.

Text

Ingangsetzen und Abstellen von Arbeitsmaschinen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsJede nicht durch Menschenkraft angetriebene Arbeitsmaschine muß für sich allein ingangzusetzen und abzustellen sein. Die Vorrichtungen hiefür müssen vom Arbeitsplatz leicht erreichbar und gefahrlos zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Ingangsetzen nicht zulassen. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der Maschine. Das Ingangsetzen und Abstellen einer Arbeitsmaschine darf nicht durch das Auflegen und Abwerfen des Antriebsriemens erfolgen.
  2. Absatz 2Wenn mehrere Personen an einer Maschine oder Maschinengruppe tätig sind, ist das Ingangsetzen rechtzeitig und deutlich anzukündigen.
  3. Absatz 3Fahrbare und tragbare Arbeitsmaschinen dürfen nur befördert werden, wenn die Maschinenwerkzeuge abgestellt und gesichert sind.
  4. Absatz 4Bei Ausfall der Antriebsmaschine ist die Arbeitsmaschine abzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LBG12001700

alte Dokumentnummer

N2197216492H