Absatz einsKraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür vorgesehenen besonderen Vorrichtungen in Gang gesetzt werden. Werden Verbrennungskraftmaschinen mit Handkurbel in Gang gesetzt, so muß diese beim Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher ausrasten. Bei Ottomotoren ist beim Andrehen mit der Handkurbel auf Spätzündung einzustellen, wenn dies nicht schon durch die Konstruktion gewährleistet ist.