Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1972

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

04.11.1972

Außerkrafttretensdatum

01.09.2021

Index

9020 Landarbeitsordnung

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021, am 1. September 2021 insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat.

Text

Die Bedienung und Instandhaltung von Kraftmaschinen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsKraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür vorgesehenen besonderen Vorrichtungen in Gang gesetzt werden. Werden Verbrennungskraftmaschinen mit Handkurbel in Gang gesetzt, so muß diese beim Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher ausrasten. Bei Ottomotoren ist beim Andrehen mit der Handkurbel auf Spätzündung einzustellen, wenn dies nicht schon durch die Konstruktion gewährleistet ist.
  2. Absatz 2An in Gang befindlichen Kraftmaschinen dürfen Ausbesserungs- oder Wartungsarbeiten nicht vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Bei Ausbesserungs- oder Wartungsarbeiten an Kraftmaschinen ist Vorsorge zu treffen, daß das unbeabsichtigte, unbefugte oder irrtümliche Ingangsetzen oder Bewegen beweglicher Teile verhindert wird.
  4. Absatz 4Bei Verbrennungskraftmaschinen ist das Nachfüllen von Treibstoff bei laufendem Motor, bei offenem Feuer und Licht verboten. Werden Verbrennungskraftmaschinen in geschlossenen Räumen aufgestellt, sind die Abgase unmittelbar ins Freie zu leiten.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LBG12001699

alte Dokumentnummer

N2197216491H