Burgenland
Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung
LGBl.Nr. 33/1972
V
Paragraph 8,
04.11.1972
01.09.2021
9020 Landarbeitsordnung
Tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021, am 1. September 2021 insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat.
Bei fahrbaren Kraftmaschinen kann die Verdeckung der Schwungräder, Antriebsriemenscheiben, Kurbeln, Pleuelstangen und Exzenter unterbleiben, soweit diese Teile die Räder des Fahrgestelles seitlich nicht überragen. Dies gilt jedoch nicht für unausgekleidete Speichenräder sowie für fahrbare Kraftmaschinen, wenn diese ortsfest verwendet werden.
24.06.2024
10000097
LBG12001698
N2197216490H