Absatz einsFahrzeuge (Fuhrwerke) müssen mit Schutzstangen, Fußrasten, Seiten- und Rückenlehnen versehene Sitze aufweisen und mit Auftritten ausgestattet sein. Bei Zugmaschinen dürfen nur Sitze verwendet werden, die nicht gesundheitsgefährdend sind.
Burgenland
Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung
LGBl.Nr. 33/1972
V
Paragraph 7,
04.11.1972
01.09.2021
9020 Landarbeitsordnung
Tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021, am 1. September 2021 insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat.
24.06.2024
10000097
LBG12001697
N2197216489H