Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1972

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

04.11.1972

Außerkrafttretensdatum

01.09.2021

Index

9020 Landarbeitsordnung

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021, am 1. September 2021 insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat.

Text

C. Fahrzeuge (Fuhrwerk)

Paragraph 7,

  1. Absatz einsFahrzeuge (Fuhrwerke) müssen mit Schutzstangen, Fußrasten, Seiten- und Rückenlehnen versehene Sitze aufweisen und mit Auftritten ausgestattet sein. Bei Zugmaschinen dürfen nur Sitze verwendet werden, die nicht gesundheitsgefährdend sind.
  2. Absatz 2Bremsen, Beleuchtung, Warnvorrichtungen sowie sonstige der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen (Fuhrwerken) sind vor Inbetriebnahme durch den Lenker zu prüfen.
  3. Absatz 3Deichseln müssen nach Möglichkeit bodenfrei sein. Die Anhängevorrichtungen müssen so beschaffen und gesichert sein sowie offenkundig eine solche Festigkeit haben, daß ein unbeabsichtigtes Loslösen hintangehalten wird.
  4. Absatz 4Klappbare Wände sind gegen unbeabsichtigtes Umklappen oder Herabfallen zu sichern.
  5. Absatz 5Bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen (Fuhrwerken) sind insbesondere das Besteigen, Abspringen, Sitzen und Stehen auf Plätzen, die dazu nicht bestimmt sind, und das Herabhängenlassen der Beine und das Hinausbeugen über die Wände untersagt.
  6. Absatz 6Abgestellte Fahrzeuge (Fuhrwerke) sind gegen Umkippen und Abrollen zu sichern.
  7. Absatz 7Von Lastkraftwagenfahrern und deren Beifahrern sind zum Nachweis ihrer zulässigen Beanspruchung Fahrtenbücher zu führen, in welche laufend die Angaben über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen getrennt, einzutragen sind.
  8. Absatz 8Fahrzeuge (Fuhrwerke) dürfen durch Drücken mit Kraftfahrzeugen nur verschoben werden, wenn hiezu eine feste Kuppelstange von mindestens 1,50 m Länge benützt wird, die sowohl am Kraftfahrzeug als auch am zu verschiebenden Fahrzeug sicher befestigt ist. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LBG12001697

alte Dokumentnummer

N2197216489H