Absatz einsBewegliche Teile von Betriebsmitteln, die Unfälle verursachen können, wie Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn- und Speichenräder und Friktionsscheiben, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich den anerkannten Regeln der Technik entsprechend gesichert sein. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben von Drehbänken und Werkzeugmaschinen mit ähnlich angeordnetem Antrieb, soweit keine Keilriemen verwendet werden.