Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1972

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

04.11.1972

Außerkrafttretensdatum

01.09.2021

Index

9020 Landarbeitsordnung

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021, am 1. September 2021 insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat.

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBewegliche Teile von Betriebsmitteln, die Unfälle verursachen können, wie Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn- und Speichenräder und Friktionsscheiben, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich den anerkannten Regeln der Technik entsprechend gesichert sein. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben von Drehbänken und Werkzeugmaschinen mit ähnlich angeordnetem Antrieb, soweit keine Keilriemen verwendet werden.
  2. Absatz 2Gelenk- und Zapfwellen sind im Arbeits- und Verkehrsbereich so zu verkleiden oder zu verdecken, daß ein unbeabsichtigtes Berühren ausgeschlossen ist. Die Verkleidung oder Verdeckung ist trittsicher auszuführen und darf sich mit der Welle nicht mitdrehen können.
  3. Absatz 3Vorstehende Wellenenden, Keile, Keilnuten u. dgl., sind im Arbeits- und Verkehrsbereich zu verkleiden oder zu verdecken. Dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließlich eines Befestigungsmittels, wie einer Spannmutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen und an ihren Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungen an Wellenenden sind auszufüllen oder zu verdecken, wenn sie nicht zum Anbringen von Arbeitsvorrichtungen dienen.
  4. Absatz 4Betriebsmitteln sind so aufzustellen, daß im Arbeits- und Verkehrsbereich Quetsch- und Scherstellen vermieden werden. Nicht vermeidbare Quetsch- und Scherstellen sind zu verdecken. Wenn das Arbeitsverfahren eine Verdeckung nicht zuläßt, ist durch Umwehrung oder eine Vorrichtung zur Erzielung eines Abstandes die Erreichbarkeit der Quetsch- und Scherstellen zu verhindern.
  5. Absatz 5Bei Maschinenwerkzeugen, die üblicherweise im Fahren arbeiten, wie Mähmesser, Aufsammel- und Einziehvorrichtungen, kann ein Verdecken und Umwehren dann unterbleiben, wenn dadurch die bestimmungsgemäße Funktion der Maschine beeinträchtigt würde.
  6. Absatz 6Bewegungs- und Fallbahnen von Gegengewichten, die sich im Arbeits- und Verkehrsbereich befinden, sowie Bewegungsbahnen von Schwunggewichten sind, soweit für einzelne Betriebsmittel nichts anderes bestimmt ist, zu umwehren oder zu verkleiden. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
  7. Absatz 7Während des Betriebes heiß werdende Teile von Betriebsmitteln, die unbeabsichtigt berührt werden können, sind im Arbeits- und Verkehrsbereich zu verdecken, ebenso Kältemittel führende Leitungen und Gefäße.
  8. Absatz 8Teile von Betriebsmitteln, die sich elektrostatisch aufladen können, sind in geeigneter Weise zu erden.
  9. Absatz 9Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen sind so zu verwenden, daß beim Betrieb der Maschine nicht benützte Werkzeuge unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt werden.
  10. Absatz 10Maschinen sind bei Störung der Laufruhe sofort abzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LBG12001696

alte Dokumentnummer

N2197216487H