Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1972

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

04.11.1972

Außerkrafttretensdatum

01.09.2021

Index

9020 Landarbeitsordnung

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021, am 1. September 2021 insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat.

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsSchutzvorrichtungen müssen an den Gefahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren, genügend widerstandsfähig und sicher befestigt sein.
  2. Absatz 2Gefahrenstellen, die nicht schon durch die Konstruktion oder die Aufstellung von Betriebsmitteln gesichert sind, sind im Arbeits- und Verkehrsbereich durch Schutzvorrichtungen zu umwehren, zu verdecken oder zu verkleiden.
  3. Absatz 3Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben oder durchbrochenem Material dürfen ein Durchgreifen oder ein Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle verursacht werden können, nicht zulassen.
  4. Absatz 4Müssen zum Zwecke der Reparatur oder Wartung von Betriebsmitteln Schutzvorrichtungen vorübergehend abgenommen werden, sind während der Dauer der Reparatur oder Wartung besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  5. Absatz 5Betriebsmittel dürfen nur so aufgestellt werden, daß die Bedienungseinrichtungen sowie die Teile, die einer Wartung bedürfen, leicht und gefahrlos zugänglich sind.
  6. Absatz 6Schadhafte Betriebsmittel sind vor ihrer weiteren Verwendung instandzusetzen oder aus dem Gebrauch zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LBG12001695

alte Dokumentnummer

N2197216486H