Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 33/1972

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

04.11.1972

Außerkrafttretensdatum

01.09.2021

Index

9020 Landarbeitsordnung

Beachte

Tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021, am 1. September 2021 insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat.

Tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2024, am 1. Juni 2024 insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat.

Text

Abschnitt 3
Betriebsmittel

A. Allgemeine Bestimmungen über Schutzvorrichtungen
und Schutzmaßnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSchutzvorrichtungen an Betriebsmitteln sind in funktionsfähigem Zustand zu erhalten und dürfen außer in den im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Fällen nicht entfernt werden.
  2. Absatz 2Maschinen, die für Handbetrieb hergestellt sind, dürfen nur von einem hiezu gewerbsmäßig Befugten auf Antrieb durch Kraftmaschinen umgebaut werden.
  3. Absatz 3Die an der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961,, in der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, und in sonstigen Vorschriften vorgesehenen Beschriftungen (Belastung, Umdrehungszahl und -richtung, Warnungen und Verbote) sind gut leserlich zu erhalten.
  4. Absatz 4Dauernd außer Verwendung gestellte Betriebsmittel sind aus dem Arbeits- und Verkehrsbereich zu entfernen oder nach Entfernung der gefährlichen Teile so zu sichern, daß jede Gefährdung vermieden wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

LBG12001694

alte Dokumentnummer

N2197216485H