Absatz einsWenn Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein rasches und ungefährdetes Verlassen der Arbeitsstelle nicht gewährleisten, sind zusätzlich Fluchtwege, Notausgänge oder Notausstiege anzulegen.
Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung
LGBl.Nr. 33/1972
Paragraph 2,
04.11.1972