(6)Absatz 6Öffnungen und Vertiefungen in Decken und Fußböden sowie im Gelände, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen Absturz von Menschen und Material durch Umwehrung, tragsichere Überdeckung oder auf andere geeignete Weise zu sichern. Öffnungen und Vertiefungen von mehr als 0,40 x 0,40 m lichter Weite sind durch Geländer (§ 2 Abs. 4) oder Tischüberdeckungen, Hauben u. dgl. zu sichern. Läßt in Ausnahmefällen die Arbeitsweise keine besondere Sicherung zu, so ist durch Warnungstafeln, die im Bedarfsfall beleuchtet sein müssen, auf die Gefahr hinzuweisen.Öffnungen und Vertiefungen in Decken und Fußböden sowie im Gelände, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen Absturz von Menschen und Material durch Umwehrung, tragsichere Überdeckung oder auf andere geeignete Weise zu sichern. Öffnungen und Vertiefungen von mehr als 0,40 x 0,40 m lichter Weite sind durch Geländer (Paragraph 2, Absatz 4,) oder Tischüberdeckungen, Hauben u. dgl. zu sichern. Läßt in Ausnahmefällen die Arbeitsweise keine besondere Sicherung zu, so ist durch Warnungstafeln, die im Bedarfsfall beleuchtet sein müssen, auf die Gefahr hinzuweisen.