Kurztitel

Gemeindesanitätsgesetz 1971

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1972

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44,

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Text

8. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Städte

Paragraph 44,

Eisenstadt und Rust

  1. Absatz einsAuf die Städte Eisenstadt und Rust finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Ausnahmen und Änderungen Anwendung:
    1. Ziffer eins
      Bei der Bildung von Sanitätskreisen (Paragraph 7,) können die Städte Eisenstadt und Rust mit Gemeinden des politischen Bezirkes Eisenstadt-Umgebung zusammengeschlossen werden.
    2. Ziffer 2
      Anstelle der Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten gemäß Paragraph 39, Absatz 2, tritt die Zuständigkeit des Stadtsenates, der auch über die im Paragraph 39, Absatz 3, angeführten Dienstrechtsangelegenheiten zu beschließen hat.
    3. Ziffer 3
      Die im Paragraph 5, Absatz eins und 4 festgesetzte Mitteilungspflicht an die Bezirkshauptmannschaft entfällt.
    4. Ziffer 4
      Der im Paragraph 33, Ziff. 2 als Mitglied der Disziplinarkommission vorgesehene Amtsarzt ist von der Landesregierung zu bestimmen.
  2. Absatz 2Der im Dienste einer Stadt mit eigenem Statut stehende Gemeindearzt oder im Dienste eines Sanitätskreises, dem die Stadt mit eigenem Statut angehört, stehende Kreisarzt kann auch zur fachlichen Besorgung von Aufgaben der Bezirksverwaltung verwendet werden, wenn er über die für den amtsärztlichen Dienst vorgeschriebene fachliche Ausbildung verfügt.