Absatz einsAuf die Städte Eisenstadt und Rust finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Ausnahmen und Änderungen Anwendung:
- Ziffer einsBei der Bildung von Sanitätskreisen (Paragraph 7,) können die Städte Eisenstadt und Rust mit Gemeinden des politischen Bezirkes Eisenstadt-Umgebung zusammengeschlossen werden.
- Ziffer 2Anstelle der Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten gemäß Paragraph 39, Absatz 2, tritt die Zuständigkeit des Stadtsenates, der auch über die im Paragraph 39, Absatz 3, angeführten Dienstrechtsangelegenheiten zu beschließen hat.
- Ziffer 3Die im Paragraph 5, Absatz eins und 4 festgesetzte Mitteilungspflicht an die Bezirkshauptmannschaft entfällt.
- Ziffer 4Der im Paragraph 33, Ziff. 2 als Mitglied der Disziplinarkommission vorgesehene Amtsarzt ist von der Landesregierung zu bestimmen.