Gemeindesanitätsgesetz 1971
LGBl.Nr. 14/1972
Paragraph 42,
01.01.1972
Der Instanzenzug gegen Bescheide des Obmannes des Sanitätsausschusses in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Paragraph 2,) geht an den Sanitätsausschuß. Der Sanitätsausschuß übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.