Gemeindesanitätsgesetz 1971
LGBl.Nr. 14/1972
Paragraph 41,
01.01.1972
Die in den Angelegenheiten des Paragraph 39, Absatz 3, Ziff. 2, 6 und 7 gefaßten Beschlüssen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Paragraph 40,). Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Beschlüsse gesetzliche Vorschriften verletzen.