Kurztitel

Gemeindesanitätsgesetz 1971

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1972

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33,

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Text

Paragraph 33,

Disziplinarkommission

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission eingesetzt. Diese besteht aus

  1. Ziffer eins
    dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter,
  2. Ziffer 2
    dem Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich
    der Beschuldigte seinen Berufssitz hat,
  3. Ziffer 3
    einem rechtskundigen Landesbeamten,
  4. Ziffer 4
    zwei Gemeinde- bzw. Kreisärzten.