Absatz einsBemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages ist der Anfangsgehalt, auf welchen ein Landesbeamter der Verwendungsgruppe A im Zeitpunkt des Dienstantrittes des Gemeindearztes Anspruch hatte.
Gemeindesanitätsgesetz 1971
LGBl.Nr. 14/1972
Paragraph 29,
01.01.1972