Kurztitel

Gemeindesanitätsgesetz 1971

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1972

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Text

Paragraph 29,

Besonderer Pensionsbeitrag
Überweisungsbetrag

  1. Absatz einsBemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages ist der Anfangsgehalt, auf welchen ein Landesbeamter der Verwendungsgruppe A im Zeitpunkt des Dienstantrittes des Gemeindearztes Anspruch hatte.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die bei Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ihr als Dienstgeber gebührenden Überweisungsbeträge (Paragraphen 308,, 311 Absatz 2,, 529 ASVG) und besonderen Pensionsbeiträge an das Land abzuführen.
  3. Absatz 3Das Land hat der Gemeinde die bei Ausscheiden eines Gemeindearztes aus dem Dienstverhältnis zu leistenden Überweisungsbeträge (Paragraph 311, ASVG) zu ersetzen.