Kurztitel

Gemeindesanitätsgesetz 1971

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1972

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Text

Paragraph 18,

Vertretung des Gemeindearztes

  1. Absatz einsIst die Weiterführung der der Gemeinde gemäß Paragraph eins, obliegenden Aufgaben nicht durch einen anderen Gemeindearzt (Kreisarzt) gewährleistet, so hat der Bürgermeister bei jeder länger als 48 Stunden dauernden Abwesenheit des Gemeindearztes (Kreisarztes) einen Arzt mit der Vertretung zu betrauen.
  2. Absatz 2Für die Dauer des Erholungsurlaubes (Paragraph 17, Absatz eins,), einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles hat der Bürgermeister einen zur Berufsausübung in Österreich berechtigten praktischen Arzt, in erster Linie einen benachbarten Gemeindearzt (Kreisarzt) mit der Vertretung zu betrauen und hievon der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich Mitteilung zu machen. Dem Gemeindearzt (Kreisarzt) steht bezüglich der Person des Vertreters ein Vorschlagsrecht zu.
  3. Absatz 3In allen anderen Fällen hat der Gemeindearzt (Kreisarzt) einen den Erfordernissen des Absatz 2, entsprechenden Vertreter dem Bürgermeister namhaft zu machen. Die vom Bürgermeister erfolgte Betrauung mit der Vertretung ist der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Kommt der Gemeindearzt (Kreisarzt) seiner Verpflichtung gemäß Absatz 3, zur Namhaftmachung eines Vertreters nicht nach, so hat der Bürgermeister unter Anwendung der Bestimmungen des Absatz 2, einen Arzt mit der Vertretung zu betrauen. Der letzte Satz des Absatz 2, ist hiebei nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit gebührt dem bestellten Vertreter (Absatz 2 bis 4) eine monatliche, im nachhinein fällige Vergütung im Ausmaße eines Monatsbezuges gemäß Paragraph 14, Absatz eins und für jeden angefangenen Monat pro Tag ein Dreißigstel der monatlichen Vergütung.
  6. Absatz 6Dem Vertreter (Absatz 2 bis 4) gebührt eine Reisekostenvergütung für die Fahrt von seinem Wohnort zum Berufssitz des vertretenen Gemeindearztes (Kreisarztes), sowie gegebenenfalls eine Reisekostenvergütung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Vertretungskosten des gemäß Absatz 3 und 4 bestellten Vertreters hat der vertretene Gemeindearzt (Kreisarzt) zu tragen.
  8. Absatz 8Durch die Betrauung eines Arztes mit der Vertretung eines Gemeindearztes (Kreisarztes) im Sinne der Absatz 2,, 3 und 4 wird ein Dienstverhältnis nicht begründet.
  9. Absatz 9Unterläßt es der Bürgermeister, die in den Absatz eins bis 4 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, so kann die Aufsichtsbehörde (Paragraph 40,) die erforderlichen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde (des Sanitätskreises) selbst treffen. Die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten hat in den Fällen der Absatz eins und 2 die Gemeinde (der Sanitätskreis), im Falle der Absatz 3 und 4 der vertretene Gemeindearzt (Kreisarzt) zu tragen.