(2)Absatz 2Für die Dauer des Erholungsurlaubes (§ 17 Abs. 1), einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles hat der Bürgermeister einen zur Berufsausübung in Österreich berechtigten praktischen Arzt, in erster Linie einen benachbarten Gemeindearzt (Kreisarzt) mit der Vertretung zu betrauen und hievon der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich Mitteilung zu machen. Dem Gemeindearzt (Kreisarzt) steht bezüglich der Person des Vertreters ein Vorschlagsrecht zu.Für die Dauer des Erholungsurlaubes (Paragraph 17, Absatz eins,), einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles hat der Bürgermeister einen zur Berufsausübung in Österreich berechtigten praktischen Arzt, in erster Linie einen benachbarten Gemeindearzt (Kreisarzt) mit der Vertretung zu betrauen und hievon der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich Mitteilung zu machen. Dem Gemeindearzt (Kreisarzt) steht bezüglich der Person des Vertreters ein Vorschlagsrecht zu.