Absatz einsAuf Antrag einer verbandsangehörigen Gemeinde oder des Kreisarztes hat der Sanitätsausschuß nach Anhörung des Antragsgegners die Abhaltung von regelmäßigen Ordinationen außerhalb des Berufssitzes des Kreisarztes anzuordnen, soferne eine ausreichende ärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem in Aussicht genommenen Ort bzw. Ortsteil und dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist und deren Abhaltung für den Kreisarzt keine unzumutbare Mehrbelastung bedeutet. Vor Erlassung einer solchen Anordnung ist die Ärztekammer für Burgenland zu hören. Zur Abgabe ihrer Stellungnahme ist dieser eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.