Kurztitel

Gemeindesanitätsgesetz 1971

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1972

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Text

Paragraph 13,

Ordination außerhalb des Berufssitzes

  1. Absatz einsAuf Antrag einer verbandsangehörigen Gemeinde oder des Kreisarztes hat der Sanitätsausschuß nach Anhörung des Antragsgegners die Abhaltung von regelmäßigen Ordinationen außerhalb des Berufssitzes des Kreisarztes anzuordnen, soferne eine ausreichende ärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem in Aussicht genommenen Ort bzw. Ortsteil und dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist und deren Abhaltung für den Kreisarzt keine unzumutbare Mehrbelastung bedeutet. Vor Erlassung einer solchen Anordnung ist die Ärztekammer für Burgenland zu hören. Zur Abgabe ihrer Stellungnahme ist dieser eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.
  2. Absatz 2Bestehen in einer Gemeinde mehrere zusammenhängende Siedlungen (Ortsverwaltungsteile), so hat der Gemeinderat die Abhaltung von regelmäßigen Ordinationen des Gemeindearztes außerhalb seines Berufssitzes anzuordnen, soferne eine ausreichende ärztliche Betreuung der Bevölkerung in der in Aussicht genommenen Siedlung und ihrem Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist und deren Abhaltung für den Gemeindearzt keine unzumutbare Mehrbelastung bedeutet. In diesem Falle sind die erforderlichen Ordinationsräume beizustellen und in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entsprechen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Gemeinde, in welcher regelmäßig Ordinationen gemäß Absatz eins, abgehalten werden, hat die hiezu erforderlichen Ordinationsräume beizustellen, diese in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entsprechen, sowie den Aufwand für sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen.