Kurztitel

Gemeindesanitätsgesetz 1971

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1972

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Text

3. Abschnitt
Pflichten und Rechte des Gemeindearztes (Kreisarztes)

Paragraph 12,

Allgemeine Pflichten

  1. Absatz einsDem Gemeindearzt obliegt die fachliche Besorgung der Aufgaben der Gemeinde auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.
  2. Absatz 2Der Kreisarzt ist, unbeschadet seiner dienstrechtlichen Stellung, Fachorgan der Gemeinden des Sanitätskreises im Sinne des Absatz eins und wird als solches für das jeweils zuständige Gemeindeorgan tätig.
  3. Absatz 3Der Gemeindearzt (Kreisarzt) ist verpflichtet, jedermann in der Gemeinde bzw. im Sanitätskreis die notwendige ärztliche Hilfe zu leisten, soferne der Kranke nicht in Behandlung eines anderen Arztes steht oder der Arzt, der den Kranken bereits behandelt hat, nicht erreichbar ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ist der Gemeindearzt (Kreisarzt) zur Hilfeleistung nur in dringlichen Fällen verpflichtet. Der Anspruch auf Honorar bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Der Gemeindearzt ist insbesondere verpflichtet, auf Anordnung des Bürgermeisters (des Obmannes des Sanitätsausschusses) die Vertretung für einen benachbarten Gemeindearzt (Kreisarzt) zu übernehmen.