(2)Absatz 2Der Kreisarzt ist, unbeschadet seiner dienstrechtlichen Stellung, Fachorgan der Gemeinden des Sanitätskreises im Sinne des Abs. 1 und wird als solches für das jeweils zuständige Gemeindeorgan tätig.Der Kreisarzt ist, unbeschadet seiner dienstrechtlichen Stellung, Fachorgan der Gemeinden des Sanitätskreises im Sinne des Absatz eins und wird als solches für das jeweils zuständige Gemeindeorgan tätig.