Gemeindesanitätsgesetz 1971
LGBl.Nr. 14/1972
Paragraph 11,
01.01.1972
Der Sanitätsausschuß hat mit der Führung der Kanzleigeschäfte des Sanitätskreises ein Gemeindeamt mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde bzw. des betroffenen Gemeindeverbandes zu betrauen.