Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 13/1972

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Text

römisch fünf. Teil
Gemeinsame Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 43,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungsgemeinschaften (Paragraph 23, der Bgld. Gemeindeordnung) werden aufgelöst.
  2. Absatz 2Alle Gemeinden, die jeweils zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen waren, bilden einen Gemeindeverband im Sinne des römisch III. Teiles dieses Gesetzes. Sitz des Gemeindeverbandes ist der Sitz der bisherigen Verwaltungsgemeinschaft. Das Recht der Landesregierung zur Änderung oder Auflösung eines solchen Gemeindeverbandes wird dadurch nicht berührt.
  3. Absatz 3In die Rechtsnachfolge der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften (Absatz eins,) tritt hinsichtlich der Dienstverhältnisse dieser Bediensteten sowie der Sachmittel der Gemeindeverband, dem die bisher zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gemeinden angehören; im übrigen werden die Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gemeindeverbandsausschüsse sind spätestens binnen eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Paragraph 35, zu wählen.
  5. Absatz 5Der Gesamtaufwand der Gemeindeverbände ist, abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 37,, nach jenem Kostenteilungschlüssel zu tragen, der für die jeweilige Verwaltungsgemeinschaft, in deren Rechtsnachfolge der Gemeindeverband eintritt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung war. Der Gemeindeverbandsausschuß kann die Aufhebung dieses Kostenteilungsschlüssels beschließen. In diesem Falle erfolgt die Aufbringung der Mittel des Gemeindeverbandes gemäß Paragraph 37,