(5)Absatz 5Der Gesamtaufwand der Gemeindeverbände ist, abweichend von den Bestimmungen des § 37, nach jenem Kostenteilungschlüssel zu tragen, der für die jeweilige Verwaltungsgemeinschaft, in deren Rechtsnachfolge der Gemeindeverband eintritt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung war. Der Gemeindeverbandsausschuß kann die Aufhebung dieses Kostenteilungsschlüssels beschließen. In diesem Falle erfolgt die Aufbringung der Mittel des Gemeindeverbandes gemäß § 37.Der Gesamtaufwand der Gemeindeverbände ist, abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 37,, nach jenem Kostenteilungschlüssel zu tragen, der für die jeweilige Verwaltungsgemeinschaft, in deren Rechtsnachfolge der Gemeindeverband eintritt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung war. Der Gemeindeverbandsausschuß kann die Aufhebung dieses Kostenteilungsschlüssels beschließen. In diesem Falle erfolgt die Aufbringung der Mittel des Gemeindeverbandes gemäß Paragraph 37,