Burgenland
Gemeindebedienstetengesetz 1971
LGBl.Nr. 13/1972
Paragraph 24,
01.01.1972
Neben dem nach Maßgabe des Paragraph 22, zu ersetzenden Aufwand haben die Gemeinden (Gemeindeverbände) den übrigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufwand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, selbst zu tragen.