Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 13/1972

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Text

Paragraph 24,

Aufbringung der Mittel durch die Gemeinden

Neben dem nach Maßgabe des Paragraph 22, zu ersetzenden Aufwand haben die Gemeinden (Gemeindeverbände) den übrigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufwand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, selbst zu tragen.