Dienstrechtliche Stellung des Gemeindearztes (Kreisarztes)
(1)Absatz einsGemeinde- und Kreisärzte sind öffentlich-rechtliche Bedienstete, die von einer Gemeinde oder einem Sanitätskreis auf Grund dieses Gesetzes angestellt werden.
(2)Absatz 2Die für Gemeindeärzte getroffenen dienstrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes sind, soferne nicht anderes bestimmt wird, auch auf Kreisärzte anzuwenden.