Gemeindesanitätsgesetz 1971
LGBl.Nr. 14/1972
Paragraph eins,
01.01.1972
Jede Gemeinde hat, insoweit nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt, zum Zwecke der fachlichen Besorgung der ihr nach Maßgabe bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben einen Arzt (Gemeindearzt) anzustellen.